Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – II ZB 9/25
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BIIZB9.25.0
- Normenkette
- § 3 SpruchG, § 242 BGB
Leitsatz
Ein Antrag im Spruchverfahren kann in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag im Spruchverfahren kann nur angenommen werden, wenn ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2025 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. November 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Geschäftswert: 200.000 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Inhaberin von zehn Aktien der T. AG, deren Grundkapital von 71.255.680 € in 27.834.250 auf den Namen lautenden Stückaktien eingeteilt war. Die Antragsgegnerin hielt 95,95 % des Grundkapitals, der weitere Aktienbesitz verteilte sich auf ca. 900 Kleinanleger.
Die außerordentliche Hauptversammlung der T. AG vom 18. Dezember 2023 beschloss auf Antrag der Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung von 12,97 € je Aktie. Die Antragstellerin erwarb ihre Aktien zwei Tage nach Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung und Bekanntmachung der auf 12,97 € je Aktie festgesetzten Barabfindung am 14. November 2023 zu einem Kaufpreis von 12,97 € je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen.
Die Antragstellerin hat im Spruchverfahren beantragt, die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre zu erhöhen. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht hat die vom Landgericht zugelassene Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erhöhung der Barabfindung weiter.
II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. §§ 1, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch liege in Orientierung an § 8c UWG und § 2c UKlaG vor, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lasse.
Die Antragsgegnerin habe ausreichende Indizien vorgetragen, die für einen missbräuchlichen Antrag im Spruchverfahren sprächen. Ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei darin zu sehen, dass die Antragstellerin ihre Aktien erst nach Bekanntgabe der Einladung zur Hauptversammlung in Kenntnis der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung zu einem der Höhe der Barabfindung entsprechenden Kaufpreis erworben habe. Zwar sei auch denkbar, dass ein lauterer Antragsteller seine Aktien "nachträglich" erwerbe, so dass dieser Umstand allein für den Rückschluss auf eine Missbrauchsabsicht nicht ausreiche. Die Antragstellerin habe dieses Indiz jedoch nicht substantiiert widerlegt.
Weiteres Indiz sei, dass die Antragstellerin lediglich Inhaberin von zehn Aktien gewesen sei und damit nur ein geringes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren verfolge. Das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel einer Verbesserung der Abfindung auf 14 € je Aktie bedeute für die Antragstellerin einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil von weniger als 20 € vor Steuern, woraus sich ein eklatantes Missverhältnis zu dem mit einem Spruchverfahren verbundenen Aufwand für die Antragstellerseite ergebe. Das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse lasse in einer Gesamtschau in Verbindung mit einem nachträglichen Aktienerwerb zu einem der angebotenen Barabfindung entsprechenden Kaufpreis den Schluss zu, dass die Antragstellerin das Ziel verfolge, Einkünfte oder anderweitige Vorteile aus dem Spruchverfahren zu erzielen, die nicht nur in der Erhöhung der Barabfindung für die von ihr gehaltenen Aktien liegen könnten. Die Antragstellerin habe diese Umstände nicht widerlegt, indem sie substantiiert Gründe dargelegt hätte, die gegen einen Missbrauch sprächen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nicht die Annahme, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung der Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre rechtsmissbräuchlich ist.
a) Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu Recht bejaht, Art. 24 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-560/16, ECLI:EU:C:2018:167, ZIP 2018, 683 Vor Rn. 1 - E.ON Czech Holding [zu Art. 22 Nr. 2 EuGVVO a.F.]). Gegen diese Beurteilung werden im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Einwände erhoben.
b) Das Beschwerdegericht nimmt auch zutreffend an, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 1 Nr. 4 SpruchG keiner besonderen Darlegung bedarf, sondern sich aus der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG ohne weiteres ein rechtliches Interesse ergibt, die Angemessenheit der Barabfindung überprüfen zu lassen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1643; BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 3 Rn. 27; Emmerich in Emmerich/Habersack, KonzernR, 10. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 22; Lutter/Mennicke, UmwG, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 1).
c) Die Beurteilung, der Antrag im Spruchverfahren sei rechtsmissbräuchlich und verstoße daher gegen § 242 BGB, hält einer rechtlichen Prüfung dagegen nicht stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage kann in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung den Vorwurf des individuellen Rechtsmissbrauchs begründen. Diese Voraussetzung kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Anfechtungskläger die Klage mit dem Ziel erhebt, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat, wobei er sich von der Vorstellung leiten lässt, die Gesellschaft werde die Leistung erbringen, um den Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden zu vermeiden oder zumindest gering zu halten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 310 f. - Kochs/Adler; Beschluss vom 25. September 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388, 1389; Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, AG 1991, 102, 104; Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577, 1578 f.; Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 20).
bb) Anknüpfend daran gehen die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum zutreffend davon aus, dass auch ein Antrag im Spruchverfahren in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1643; ZIP 2011, 1259, 1260; OLG Frankfurt am Main, AG 2016, 667, 668 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2018 - I-26 W 20/14 (AktE), juris Rn. 54; BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 3 Rn. 27; Emmerich in Emmerich/Habersack, KonzernR, 10. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 22 f.; Lutter/Mennicke, UmwG, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 1; Simons in Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 29; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand Juni 2024, § 3 SpruchG Rn. 56 ff.; KK-AktG/Wasmann, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 1 ff. SpruchG Rn. 2; Klöcker/ Frowein, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 26; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, 2005, S. 161).
Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag im Spruchverfahren kann nur angenommen werden, wenn ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1643; Theusinger/Deckers in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 20). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Annahme eines individuellen Rechtsmissbrauchs ist, ob der Antragtragsteller mit der Einleitung des Spruchverfahrens verfahrensfremde Zwecke verfolgt (Wardenbach, ZGR 1992, 563, 575; Martens/Martens, AG 2009, 173, 175; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946). Gegenstand des Spruchverfahrens ist nicht der Anspruch einzelner Anteilsinhaber auf Kompensation, sondern die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation aus einer bestimmten Strukturmaßnahme (BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 1 Rn. 2). Es soll den von der Strukturmaßnahme betroffenen Aktionären effektiven Rechtsschutz für die Erlangung einer vollständigen Kompensation für den erlittenen Eingriff in das Anteilseigentum bieten und gleichzeitig das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren von Streit um die Abfindungshöhe und bewertungsbezogenen Rügen freihalten (BVerfGE 14, 263, 283 f.; Koch, AktG, 20. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 2). Entsprechend setzt sich auch der im allgemeinen Interesse liegende Zweck des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 309 f. - Kochs/Adler) im Spruchverfahren fort.
Entgegen der Sicht des Beschwerdegerichts können die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB nicht in Orientierung an § 8c UWG und § 2c UKlaG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt werden (aA für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Spruchverfahren OLG Brandenburg, AG 2023, 123, 124; Simons in Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Diese Bestimmungen regeln spezielle Missbrauchstatbestände, die auf die Geltendmachung bestimmter wettbewerbsrechtlicher und verbraucherrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zugeschnitten sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1986, BT-Drucks. 10/5771 S. 22 zu § 13 Abs. 5 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1169), insbesondere soweit mit § 8c Abs. 2 UWG und § 2c UKlaG Fallgruppen für die missbräuchliche Anspruchsverfolgung konkretisiert wurden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. September 2020, BT-Drucks. 19/22238 S. 17). Sie bilden in ihrer konkreten Ausgestaltung ein Korrektiv gegenüber der weit gefassten wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Anspruchsberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, GRUR 2000, 1089, 1090; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261; Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 14; BeckOK UWG/Dämmer, Stand 1.5.2026, § 8c Rn. 2; vgl. zum UKlaG BeckOK UWG/Günther, Stand 1.7.2025, § 2c UKlaG Rn. 2 mwN). Den Bestimmungen kann der Maßstab zur Missbräuchlichkeit eines Antrags im Spruchverfahren nicht entnommen werden.
Im Rahmen der Prüfung, ob eine eigensüchtige Interessenverfolgung außerhalb des Verfahrenszwecks festgestellt werden kann, muss das Tatgericht allen von den Parteien zu diesem Vorwurf vorgetragenen Umständen nachgehen und diese einer umfassenden Würdigung unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, AG 1991, 102, 104; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171 f.; Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577, 1580; Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 20 ff. jeweils zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1643). Die Feststellungslast für die den Ausnahmetatbestand begründenden Umstände trägt die Antragsgegnerin. Erst wenn diese in einem Umfang Indizien vorgetragen hat, die für eine missbräuchliche Einleitung des Spruchverfahrens sprechen, obliegt es dem Antragsteller, die behaupteten Anknüpfungstatsachen zu widerlegen oder geltend zu machen, dass diese die Schlussfolgerung auf den geltend gemachten Rechtsmissbrauch nicht zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, NJW-RR 2023, 682 Rn. 51).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
(1) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin müsse darlegen, dass der Aktienerwerb erst nach Bekanntgabe der Einladung zur Hauptversammlung nicht auf einer missbräuchlichen Zielsetzung beruht habe. Es leitet aus diesem Umstand außerhalb seiner erst im Anschluss daran vorgenommenen Gesamtabwägung die mögliche Schlussfolgerung ab, die Antragstellerin habe sich lediglich die Antragsberechtigung für die Durchführung des Spruchverfahrens verschaffen wollen. Dies deutet aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, für sich genommen nicht darauf hin, dass das Antragsrecht zur Verfolgung sachfremder und eigennütziger Ziele genutzt werden soll (KK-AktG/Wasmann, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 1 ff. SpruchG Rn. 2; vgl. OLG Köln, ZIP 2004, 760, 761 für die Anfechtungsklage; aA M. Noack, Das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 2014, S. 216). Für die Antragsberechtigung kommt es nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG allein darauf an, dass der antragstellende Aktionär ausgeschieden ist, mithin unmittelbar vor Wirksamwerden des Ausschlusses durch Eintragung im Handelsregister (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG) Aktionär war. Erwirbt der Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, Aktien erst nach Bekanntgabe der Einladung zur Hauptversammlung zum Preis der angebotenen Kompensation, kommt darin in erster Linie zum Ausdruck, dass er sich in einem späteren Spruchverfahren eine höhere Kompensation verspricht und meint, ein solches Verfahren mit hinreichender Erfolgsaussicht durchführen zu können. Ergeben sich aus diesem Umstand aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, muss die Antragstellerin andere Gründe für den Erwerb der Aktien nicht darlegen.
(2) Das Beschwerdegericht hat ferner aus der geringen Anzahl der erworbenen Aktien abgeleitet, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Aufwands nicht um den möglichen wirtschaftlichen Vorteil aus dem angestrengten Spruchverfahren von weniger als 20 € vor Steuern gehen könne, sondern das geringe Eigeninteresse jedenfalls in Verbindung mit dem nachträglichen Aktienerwerb den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin das Ziel verfolge, Einkünfte oder anderweitige Vorteile aus dem Spruchverfahren zu erzielen, die nicht nur in der Erhöhung der Barabfindung für die von ihr gehaltenen Aktien liegen könnten. Diese Würdigung lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Antragstellerin ungerechtfertigte Vorteile anstrebt, die eine Zweckentfremdung des Spruchverfahrens deutlich werden lassen.
(a) Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung liegt in Anlehnung an die oben dargestellte Rechtsprechung zu einer rechtsmissbräuchlichen Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage zwar vor, wenn der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung allein mit dem Ziel stellt, eine Sonderleistung zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hat, so etwa, wenn beabsichtigt ist, sich den "Lästigkeitswert" des Spruchverfahrens "abkaufen" zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 311 - Kochs/Adler; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1643; Antczak/M. Fritzsche in Dreier/M. Fritzsche/ Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. [2016], § 3 Rn. 30 und § 9 Rn. 31; BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 3 Rn. 27; Emmerich in Emmerich/Habersack, KonzernR, 10. Aufl. 2022, § 3 SpruchG Rn. 22; Koch, AktG, 20. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 5 f.; Heidel/Krenek, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2; Simons in Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 29; Theusinger/Deckers in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 20; KK-AktG/Wasmann, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 1 ff. SpruchG Rn. 2; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 28; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 26; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, 2005, S. 162).
(b) Das Beschwerdegericht benennt aber schon nicht, auf welche finanziellen Vorteile es der Antragstellerin hier konkret ankommen soll, insbesondere stellt es nicht rechtsfehlerfrei fest, dass es sich insoweit nur um ungerechtfertigte Sondervorteile handeln könnte. Eine auf die Erlangung solcher Sondervorteile gerichtete Absicht lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG grundsätzlich ihre eigenen Kosten zu tragen hätte und daher andere Vorteile angestrebt werden müssten. Denn die Erstattung der Kosten nach § 15 Abs. 2 SpruchG ist von einer Billigkeitsentscheidung abhängig, die sich in erster Linie am Erfolg der Anträge ausrichtet (BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 15 Rn. 24). Wähnt sich der Antragsteller hinreichend sicher, dass die angebotene Kompensation unangemessen ist, kann er davon ausgehen, in den Genuss einer Kostenerstattung zu kommen.
Unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Spruchverfahrens in Anlehnung an § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG schon dann ausgeht, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das trifft nicht zu. Unter Berücksichtigung des auf die Prüfung der Angemessenheit der Kompensation gerichteten Kontrollzwecks stellt es keine Zweckentfremdung des Spruchverfahrens dar, wenn der Antragsteller, der nur über wenige oder gar nur eine einzige Aktie verfügt, auch den Vorteil einer ihm günstigen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Kostenentscheidung anstrebt (M. Noack, Das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 2014, S. 213). In diesem Fall kann der auf die Angemessenheitskontrolle gerichtete Zweck des Spruchverfahrens typischerweise erreicht werden.
dd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 74 Abs. 2 FamFG).
(1) Dem Besitz von nur wenigen Aktien kann im Rahmen einer Gesamtabwägung allenfalls eine schwache Indizwirkung für ein missbräuchliches Vorgehen zukommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1644; Martens/Martens, AG 2009, 173, 176; KK-AktG/Wasmann, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 1 ff. SpruchG Rn. 2; M. Noack, Das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 2014, S. 215; gegen eine Indizwirkung wohl OLG Brandenburg, AG 2023, 123, 124 f.; BeckOGK SpruchG/Drescher, Stand 1.2.2026, § 3 Rn. 27; Wälzholz in Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, Stand Juni 2024, § 3 SpruchG Rn. 60; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, 2005, S. 161).
(2) Aus den weiteren Umständen ergeben sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung.
(a) Das Vergleichsangebot mit einer Abfindung von (nicht unter) 14 € je Aktie deutet nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung hin. Ein (schnelles) Vergleichsangebot kann zwar im Einzelfall ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung sein (vgl. Simons in Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 29; dazu auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641, 1644), allerdings nur dann, wenn der Antragsteller mit seinem Angebot oder in den sich anschließenden Verhandlungen zum Ausdruck bringt, dass es ihm in der Sache nicht um eine angemessene Kompensation für den Eingriff in die Anteilsrechte, sondern darum geht, ungerechtfertigte Sondervorteile zu erlangen (vgl. M. Noack, Das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 2014, S. 44). Anhaltspunkte hierfür hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
(b) Die Anzahl anderweitig geführter Spruchverfahren kann vorliegend ebenfalls nicht als Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin berücksichtigt werden. Eine Indizwirkung könnte diesem Umstand nur dann zukommen, wenn aus einem missbräuchlichen Verhalten in anderen Verfahren tragfähige Rückschlüsse auf einen Missbrauch in dem zur Entscheidung anstehenden Fall zulässig wären (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 173/91, ZIP 1992, 1391, 1393 f.). Derartiges ist hier nicht festgestellt.
(c) Schließlich hat des Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass sich aus dem Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin kein belastbares Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ableiten lässt.
3. Die Sache ist gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, § 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG unter Aufhebung auch der Entscheidung des Landgerichts an das Landgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist und besondere Gründe vorliegen, die die Zurückverweisung an das Landgericht rechtfertigen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf demselben Rechtsfehler wie diejenige des Beschwerdegerichts und die getroffenen Feststellungen legen es aus den angeführten Gründen nicht nahe, dass der Antrag im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Es erscheint daher zweckmäßig, dass die nun notwendigen Ermittlungen vom Landgericht vorgenommen werden.
Wöstmann | | Bernau | | Sander
| von Selle | | Adams |
Zitierte Vorschriften
- § 242 BGB
- § 2c UKlaG
- § 8c UWG
- § 327e AktG
- Art. 22 EuGVVO
- Art. 24 EuGVVO
- § 1 FamFG
- § 70 FamFG
- § 74 FamFG
- § 13 UWG
Außerdem: § 3 SpruchG, § 1 SpruchG, § 17 SpruchG, § 15 SpruchG, § 12 SpruchG
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