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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.03.2014 – I ZR 78/13

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der klagende Verbraucherschutzverband möchte mit seiner Revision die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten weiterverfolgen, die er im Hinblick auf eine von der beklagten Rundfunkanstalt im Rahmen eines Gewinnspiels bei Kindern vorgenommene Datenabfrage in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemacht hat. Er ist der Auffassung, die für die Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelte insoweit nicht, als er die Klage auf § 2 UKlaG gestützt habe; denn § 5 UKlaG erkläre für dieses Verfahren insoweit im Gegensatz etwa zu Art. 230 EGBGB allein die Vorschriften der Zivilprozessordnung und bestimmte Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht dagegen das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung für anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu.

Randnummer 2

Die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Regelung ist durchaus Bestandteil der Zivilprozessordnung. Sie bestimmt, dass die Vorschrift des § 544 ZPO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision außer in Fällen, in denen das Berufungsgericht das Rechtsmittel verworfen hat, nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO regelt damit eine für den genannten Zeitraum modifizierte Anwendung des § 544 ZPO.

Randnummer 3

Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals geltend gemacht hat, die Unterlassungsklage sei mit mehr als 20.000 € zu bewerten, kann er damit im dritten Rechtszug nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 3).

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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