Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 230 EGBGB – Inkrafttreten
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 230 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“