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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 24.02.2000 – I ZR 168/97

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Leitsatz

Ballermann MarkenG § 7

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.

Gründe

Der in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz vorgebrachte neue Sachvortrag muß unbeachtet bleiben. Die besonderen Voraussetzungen für eine in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene ausnahmsweise Berücksichtigung derartigen neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, nämlich soweit es einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO begründet (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, NJW 1988, 3092, 3094), sind nicht gegeben. Jedenfalls bezieht sich auch der Vortrag der Revision auf die Inhaberschaft der GbR, so daß sich auch bei Unterstellung des Vortrags in der Revisionsinstanz die Aktivlegitimation ebenso wenig ergeben würde, wie aus der Behauptung des Klägers, die GbR sei Inhaberin der Marke Nr. 2 912 542 "Ballermann 6" (vgl. oben zu Ziff. II. 2. b).

Im übrigen ergäbe sich selbst bei Unterstellung einer Mitinhaberschaft des Klägers an der Marke "Ballermann-Balneario 6" keine Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil der Kläger auch insoweit nur Leistung an alle Mitinhaber fordern könnte (vgl. oben zu Ziff. II. 2. d).

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insoweit abzuändern, als die Beklagte zu 2 zur Unterlassung und die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt worden ist. Gegenüber der Beklagten zu 2 war die Erledigung des Unterlassungsantrags in der Hauptsache festzustellen und die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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