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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – I ZB 71/14

Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Normenkette
§ 66 Abs 3 S 3 GKG, § 5 Abs 2 GvKostG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 193,11 €.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.

Randnummer 2

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Randnummer 3

Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).

Randnummer 4

Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).

Randnummer 5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

Zitierte Vorschriften

§ 5 GvKostG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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