Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – I ZB 70/05
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 25 €.
Gründe
Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
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