Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 53/22
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 6. August 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat der Senat das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts als unzulässig verworfen, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ist unzulässig.
1. Die Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 69a GKG statthaft und innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben worden. Sie musste auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 69a Abs. 2 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO).
2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig, weil sie keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZA 5/21, juris Rn. 2 mwN). Derartige Verstöße werden in der Anhörungsrüge nicht dargelegt. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist bereits nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Beschwerdeführerin in der Sache zu prüfen.
III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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