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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – I ZB 35/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZB35.26.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 10. Zivilsenat - vom 25. März 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 9.566,05 €

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem Versicherungsmaklervertrag. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. November 2025 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 15. Dezember 2025 (Montag) eingegangene Berufung des Klägers.

Randnummer 2

Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 hat das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass innerhalb der am 14. Januar 2026 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingereicht worden und daher beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen "Antrag auf Zulassung der Klagebegründung" gestellt und ausgeführt, ihre sehr gut ausgebildete einzige Rechtsanwaltsfachangestellte habe durch das erhöhte Arbeitsaufkommen kurz vor Weihnachten, einhergehend mit dem Ausfall einer weiteren Sekretärin, vergessen, "die mit der Klageeinreichung weiteren Frist zur Begründung" zu notieren. Auch hätten sie, die Prozessbevollmächtigten, "auf ein gesondertes Schreiben hinsichtlich der weiteren Frist gewartet", da dies bei "den hier ansässigen Gerichten" so üblich sei. Sie haben darum gebeten, dem Kläger entgegenzukommen und die "nachstehende Klagebegründung zum Verfahren zuzulassen". Es sei nicht zu erwarten, dass aufgrund der geringfügigen Überschreitung der Klagebegründungsfrist um acht Tage der Rechtsstreit verzögert werde. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 25. März 2026 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Randnummer 4

II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Randnummer 5

Der Kläger habe die am 14. Januar 2026 abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung lägen nicht vor.

Randnummer 6

Es gebe keinen geschlossenen und schlüssigen Vortrag zur Wiedereinsetzung. Die Erklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2026 stelle sich bei verständiger Würdigung im Lichte des allgemein anerkannten Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dar. Es sei allerdings unklar, warum sich der Kläger auf eine Klagefrist beziehe und was unternommen worden sei, damit die Berufungsbegründungsfrist notiert werde.

Randnummer 7

Jedenfalls seien die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht worden. Der Schriftsatz vom 22. Januar 2026 enthalte weder eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten oder der Sekretärin noch eine anwaltliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten. Auch innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist sei eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht erfolgt.

Randnummer 8

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und - weil der Kläger die Frist zur Berufungsbegründung versäumt hat - seine Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

Randnummer 9

1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), wobei hierfür ausreicht, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht auszuschließen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - I ZB 67/23, juris Rn. 12 mwN). Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 10

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 [juris Rn. 12 f.], jeweils mwN). Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit ist etwa erkennbar, wenn im Wiedereinsetzungsantrag bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wurden, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In solchen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22, juris Rn. 17).

Randnummer 11

2. Danach hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Das Berufungsgericht war nicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zur Organisation der Fristenkontrolle zu geben. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer vierzehntägigen und nicht - wie nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend gewesen wäre - von einer einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist ausgegangen ist, wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus.

Randnummer 12

a) Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2018, 58 [juris Rn. 8]; NJW-RR 2019, 502 [juris Rn. 9 f.], jeweils mwN).

Randnummer 13

b) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben im Wiedereinsetzungsantrag keinen Vortrag dazu gehalten, welche organisatorischen Maßnahmen sie in ihrer Rechtsanwaltskanzlei getroffen haben, um Fristen zuverlässig festzuhalten und zu kontrollieren. Dem Antrag lässt sich allein entnehmen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte mit der Fristennotierung befasst war und diese vorliegend versäumt hat. Ob in diesem Zusammenhang organisatorische Maßnahmen getroffen worden waren, um Fristen zuverlässig festzuhalten und zu kontrollieren, lässt sich dem nicht entnehmen. Damit ist ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen.

Randnummer 14

Es handelt sich hierbei nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, zu deren Vervollständigung das Berufungsgericht hätte Gelegenheit geben müssen und die nach Fristablauf auch - wie hier gegeben - mit der Rechtsbeschwerde hätten erläutert oder vervollständigt werden dürfen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 [juris Rn. 11 aE]; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 [juris Rn. 12], jeweils mwN).

Randnummer 15

Insbesondere beschreibt der Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22, juris Rn. 17). Es fehlt vielmehr an jeglichem Vortrag dazu, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt organisatorische Maßnahmen wie etwa eine bestimmte Anweisung an die Angestellte getroffen hatten, wie bei der Notierung von Fristen vorzugehen ist.

Randnummer 16

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch | | Löffler | | Feddersen

| Pohl | | Wille |

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