Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.07.2021 – I ZB 32/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 94/20, juris Rn. 1).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille
Vorinstanzen:
AG Staufen im Breisgau, Entscheidung vom 17.02.2020 - 7 M 166/20 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2020 - 4 T 44/20 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 32/21
vom
20. September 2021
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2021:200921BIZB32.21.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Der Beschluss vom 29. Juli 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Tenor muss es "… Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2020 …" statt "… Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2021 …" heißen.
Zitierte Vorschriften
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