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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.06.2008 – I ZA 5/08

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Randnummer 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 8. Mai 2008 abgelaufen ist. Dem Beklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Beklagte hätte hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32, 33; BFH, Beschl. v. 27.10.2004 - VII S 11/04, NJW 2005, 1391). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten am 8. Mai 2008 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dagegen erst dem Original des Prozesskostenhilfeantrags beigefügt, das am 14. Mai 2008 auf dem Postweg eingegangen ist.

Randnummer 3

Bornkamm Pokrant Büscher

Randnummer 4

Schaffert Kirchhoff

Zitierte Vorschriften

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