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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – EnVR 28/10

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

Randnummer 2

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Randnummer 3

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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