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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 2017, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.

Randnummer 3

Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Zitierte Vorschriften

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