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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – AnwZ (Brfg) 45/11

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Zulassungsantrag ist entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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