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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2015 – AnwZ (Brfg) 27/15

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. September 2014 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 25. März 2015 zugestelltem Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist, nachdem der 25. Mai 2015 ein Feiertag war, am 26. Mai 2015 ab.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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