Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.11.2016 – AnwZ (B) 2/16
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. R. und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Zitierte Vorschriften
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