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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.11.2010 – AnwZ (B) 12/10

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.

Randnummer 2

Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG beantragt.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention nach.

II.

Randnummer 4

Dem Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO ist in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den gleichen Gründen ist dem Begehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention kein Erfolg beschieden (§ 114 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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