Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.07.2015 – AnwZ (B) 1/15
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014, zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft.
Zitierte Vorschriften
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