Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2021 – AnwSt (R) 7/20
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2021 wird auf Kosten des Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2021 die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2020 nach § 349 Abs. 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs in die Lage vor dem Erlass der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 2 StPO (zur Anwendbarkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 116 Rn. 334 mwN) fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat das Revisionsvorbringen vollständig daraufhin geprüft, ob es der Revision zum Erfolg verhelfen kann, dabei aber sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Bei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
Soweit der Senat seiner Entscheidung einen die erhobene Verfahrensrüge zu § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betreffenden Zusatz beigefügt hat, hat er damit zu dem Einwand des Revisionsführers Stellung genommen, die per Telefax an den Anwaltsgerichtshof übermittelten unterschriebenen Urteilsexemplare trügen anders als sonstige in der Akte enthaltene Telefaxe keine automatische Eingangsbestätigung am unteren Seitenrand. Dieser Einwand verliert an Gewicht, weil die Urteilsexemplare an ein anderes Empfangsgerät gesandt wurden als die vom Revisionsführer benannten Telefaxe. Deshalb vermochte der Einwand die im Wege des Freibeweises, insbesondere durch die eingeholten dienstlichen Erklärungen der Geschäftsstellenbeamtin und der Vorsitzenden des Anwaltssenats gewonnene Überzeugung des Senats, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht wurde, nicht zu erschüttern. Eine weitere Beweiserhebung erschien nicht geboten. Die Tatsache, dass unterschiedliche Empfangsgeräte verwendet wurden, ergibt sich aus der Akte, die dem Verteidiger vorlag. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises hierauf vor der Verwerfung der Revision bedurfte es nicht.
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