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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 – 6 StR 639/21

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden
Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0
Normenkette
§ 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 3 EURL 41/2014, § 91g Abs 6 IRG, § 29a BtMG

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Sander | | König | | Feilcke

| Tiemann | | von Schmettau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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