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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2026 – 6 StR 600/25

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220726B6STR600.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.500 Euro als Gesamtschuldner und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.000 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen und wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Korrektur der Einziehungsanordnung (§ 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Bestand. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die ihm für die Fälle II.3 und II.8 in Aussicht gestellten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 6.000 Euro auch erhalten hat.

2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel | | Wenske | | Ri‘inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.

| | | | Bartel

| Arnoldi | | Schuster |

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