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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 – 6 StR 405/21

Strafzumessung: Berücksichtigung von Handeln unter Suchtdruck und ohne Suchtdruck
Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0
Normenkette
§ 46 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Randnummer 2

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Sander | | Ri’inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert | | Feilcke

| | Sander | |

| Tiemann | | Fritsche |

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