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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2024 – 6 StR 28/24

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR28.24.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2023 wird

a) das Verfahren im Fall B.I.4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall B.I.4 hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe zur Folge, lässt aber mit Blick auf die verbleibenden fünf Freiheitsstrafen den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.

Feilcke | | Tiemann | | Wenske

| Fritsche | | Arnoldi |

Zitierte Vorschriften

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