Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – 6 StR 14/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. August 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; hierüber ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Strafkammer hat aus der Einzelfreiheitsstrafe für die verfah-
rensgegenständliche Tat und den zum Zeitpunkt ihrer Entschei-
dung noch nicht erledigten Geldstrafen aus den Strafbefehlen
des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2018, rechtskräftig
seit dem 23. November 2018, und vom 16. Mai 2019, rechtskräf-
tig seit dem 7. Juni 2019, eine nachträgliche Gesamtfreiheits-
strafe gebildet. Nach den Feststellungen wurden die den
einbezogenen Geldstrafen zugrunde liegenden Taten am
19. Juni 2018 beziehungsweise am 25. November 2018 began-
gen. Damit bestand aber nur zwischen der vom Amtsgericht Per-
leberg für die Tat vom 19. Juni 2018 ausgeurteilten Geldstrafe
und der hier vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe für die
Anfang September 2017 begangene Tat eine Gesamtstrafenlage
im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn die unerledigte Vor-
verurteilung aus dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 entfal-
tete – anders als die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 30. Ja-
nuar 2018 – Zäsurwirkung dahin, dass die nach dieser Vorverur-
teilung verübte Tat vom 25. November 2018 nicht in eine Ge-
samtstrafe mit den von der Vorverurteilung erfassbaren Taten
einfließen konnte und deshalb selbstständig bestehen bleiben
musste (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR
148/83, BGHSt 32, 190, 193; Schäfer/Sander/van Gemmeren,
Praxis der Strafverteidigung, 6. Aufl., Rdnr. 1244). Mit der Strafe
aus der zweiten unerledigten Vorverurteilung vom 16. Mai 2019
hätte daher keine Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Ange-
sichts der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte
durch diesen Rechtsfehler auch beschwert.
Der Senat kann von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b
Satz 1 StPO Gebrauch machen, die neu zu treffende Entschei-
dung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren
nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163; und vom
12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rdnr. 14.“
Der Senat schließt sich dem an und verfährt entsprechend.
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche
Vorinstanz: Neuruppin, LG, 18.08.2020 – 3414 Js 3527/19 11 KLs (1/19)
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 6 StR 14/21 entschieden?“