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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – 6 StR 14/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. August 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; hierüber ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Strafkammer hat aus der Einzelfreiheitsstrafe für die verfah-

rensgegenständliche Tat und den zum Zeitpunkt ihrer Entschei-

dung noch nicht erledigten Geldstrafen aus den Strafbefehlen

des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2018, rechtskräftig

seit dem 23. November 2018, und vom 16. Mai 2019, rechtskräf-

tig seit dem 7. Juni 2019, eine nachträgliche Gesamtfreiheits-

strafe gebildet. Nach den Feststellungen wurden die den

einbezogenen Geldstrafen zugrunde liegenden Taten am

19. Juni 2018 beziehungsweise am 25. November 2018 began-

gen. Damit bestand aber nur zwischen der vom Amtsgericht Per-

leberg für die Tat vom 19. Juni 2018 ausgeurteilten Geldstrafe

und der hier vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe für die

Anfang September 2017 begangene Tat eine Gesamtstrafenlage

im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn die unerledigte Vor-

verurteilung aus dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 entfal-

tete – anders als die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem

rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 30. Ja-

nuar 2018 – Zäsurwirkung dahin, dass die nach dieser Vorverur-

teilung verübte Tat vom 25. November 2018 nicht in eine Ge-

samtstrafe mit den von der Vorverurteilung erfassbaren Taten

einfließen konnte und deshalb selbstständig bestehen bleiben

musste (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR

148/83, BGHSt 32, 190, 193; Schäfer/Sander/van Gemmeren,

Praxis der Strafverteidigung, 6. Aufl., Rdnr. 1244). Mit der Strafe

aus der zweiten unerledigten Vorverurteilung vom 16. Mai 2019

hätte daher keine Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Ange-

sichts der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte

durch diesen Rechtsfehler auch beschwert.

Der Senat kann von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b

Satz 1 StPO Gebrauch machen, die neu zu treffende Entschei-

dung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren

nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163; und vom

12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rdnr. 14.“

Randnummer 3

Der Senat schließt sich dem an und verfährt entsprechend.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Neuruppin, LG, 18.08.2020 – 3414 Js 3527/19 11 KLs (1/19)

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