Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – 5 StR 645/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 27. Mai 2020 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Januar 2020 zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verurteilten vom 30. Januar 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Auch wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wird, ist eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Berger Mosbacher Köhler
Zitierte Vorschriften
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