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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 5 StR 634/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. Februar 2016 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat es versäumt, bezüglich des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. Februar 2016 den Vollstreckungsstand der dort verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro mitzuteilen. Die Frage der Einbeziehung gemäß §§ 31, 32 JGG hat es nicht erörtert.

Randnummer 2

Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 5 StR 360/17; vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden abgesehen hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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