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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 5 StR 584/16

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. August 2016, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl und zum zweifach versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl in vier Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch zu den für die Taten II 6 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Strafen und zur Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2016 zutreffend ausgeführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit

ergeben, als das Landgericht die am 7. Januar 2016 geleistete

einheitliche Gehilfenhandlung als drei Fälle der Beihilfe im Sin-

ne des § 27 Abs. 1 StGB gewertet hat. Diese Würdigung wird

von den Feststellungen nicht getragen. Danach unterstützte der

Angeklagte die durch den Mitangeklagten Z. und den ge-

sondert Verfolgten M. im Zeitraum zwischen 16:45 Uhr und

19:00 Uhr verübten Wohnungseinbruchdiebstähle durch die-

selbe Handlung. Der Angeklagte fuhr jene zum Tatgebiet und

holte sie von dort nach Begehung der Wohnungseinbrüche

wieder ab (vgl. UA S. 8 f., 14 f.). Fördert der Gehilfe indes – wie

hier – durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbst-

ständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur

eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben …

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Ein-

zelstrafen, die das Landgericht für die Fälle II 6 bis 8 des Urteils

verhängt hat, und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Ange-

sichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr,

acht Monaten und sieben Monaten kann nicht ausgeschlossen

werden, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtfrei-

heitsstrafe gelangt wäre, wenn es für die Tat vom 7. Januar

2016 eine statt drei Einzelstrafen verhängt hätte. Die neu zu

bestimmende Einzelstrafe darf die Summe der hierfür verhäng-

ten Einzelstrafen nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.“

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass ergänzende Feststellungen möglich sind, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises anders als geschehen verteidigt hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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