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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 434/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Maßregel aus einem Urteil des Landgerichts Hagen hat es gesondert bestehen lassen. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Gesamtstrafenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, das Urteil des

Amtsgerichts Bremen vom 2. Mai 2016 entfalte eine Zäsurwir-

kung. Es hat deshalb die darin wegen der Tat vom 20. Dezem-

ber 2014 verhängte Einzelstrafe und – nach Auflösung der Ge-

samtstrafe – die im Berufungsurteil des Landgerichts Oldenburg

vom 6. Februar 2018 wegen der Tat vom 13. Februar 2016 ver-

hängte Einzelstrafe mit der für die verfahrensgegenständliche

Tat vom 2. April 2016 rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafe

zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengeführt. Die im Beru-

fungsurteil ebenfalls einbezogenen Einzelstrafen wegen zweier

Taten vom 19. Juli 2016 aus dem Urteil des Landgerichts Hagen

vom 17. Februar 2017 hat es dabei – wegen der Zäsurwirkung

folgerichtig – unberücksichtigt gelassen. Allerdings hat es über-

sehen, dass die Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Land-

gerichts Hagen durch das Landgericht Oldenburg zur Folge

hatte, dass diese Gesamtstrafe ihre Wirkung endgültig einbüßte.

Das Landgericht durfte sie daher nicht dadurch wieder aufleben

lassen, dass es ihren Fortbestand anordnete. Vielmehr wäre es

gehalten gewesen, selbst eine neue (weitere) Gesamtstrafe zu

bilden, die es freilich auch in derselben Höhe hätte bemessen

können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000

– 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbe-

zogene 7 – Korrektur trotz Rechtskraft).

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei. Da das Landgericht weder die Höhe der beiden nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg verbleibenden Einzelstrafen noch Erwägungen zur Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe mitgeteilt hat, sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Er macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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