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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 5 StR 427/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2019 wird auf die Gegenvorstellung der Nebenklägerin dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen hat.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat durch Beschluss vom 23. Oktober 2019 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2019 als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt. Einen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der vom Landgericht als Nebenklägerin zugelassenen Schwester des Tatopfers enthält der Senatsbeschluss nicht.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2019 die Zulassung der Nebenklägerin, die sich im Revisionsverfahren dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeschlossen hatte, nicht beachtet. Angesichts der Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die mit dem Verwerfungsbeschluss getroffene Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO) muss der Umstand, dass der im Verwerfungsantrag der Nebenklägerin liegende Antrag auf Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf den Angeklagten übersehen worden ist, auf ihre Gegenvorstellung gemäß § 33a StPO berücksichtigt werden (vgl. KG, JR 1989, 392 f.; NStZ-RR 2015, 328 mwN; KK-Gieg, StPO, 8. Aufl., § 464 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 464 Rn. 12). Der Gehörsverstoß führt zu der Nachholung der Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Nebenklägerin.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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