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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 – 5 StR 414/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. April 2019 mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Fälle II.1 und II.2 verhängten Einzelstrafen und der Einziehungsentscheidung aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.1), gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3) und vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„1. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten be-

züglich der Taten II 3 und II 4 begegnen durchgreifenden recht-

lichen Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht

die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblichen

verminderten Einsichtsfähigkeit sei § 21 StGB erfüllt. Eine ver-

minderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von

Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat …

Vor diesem Hintergrund bleibt – auch nach Maßgabe des Zu-

sammenhangs – unklar, ob der Angeklagte tatsächlich mit Un-

rechtseinsicht gehandelt hat oder ob ihm – bei fehlender Ein-

sicht – diese vorgeworfen werden kann.“

Randnummer 3

2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur teilweisen Urteilsaufhebung.

Randnummer 4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Er hebt – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – auch die betreffenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende widerspruchsfreie Feststellungen zu den betroffenen Taten und der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ermöglichen.

Randnummer 5

Sollte die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer zur sicheren Annahme zumindest der Voraussetzungen des § 21 StGB kommen, wird sie erneut über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde eine Entscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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