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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – 5 StR 407/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt und ihn angewiesen, Arbeitsleistungen zu erbringen.

Randnummer 2

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision, die der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat und die auch nur einen allgemein formulierten Aufhebungsantrag enthält, ist unzulässig.

Randnummer 3

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt:

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1

StPO), weil sich der nur allgemein erhobenen Sachrüge entge-

gen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zu-

lässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt. (…)

Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch der allgemein

formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider

genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei ge-

setzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln. Ihnen lässt

sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach

Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich

oder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die

Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Deshalb bleibt im Unkla-

ren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel

verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013

 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Das gilt

hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, we-

gen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden

hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die

Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechts-

fehler erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend

der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen

des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich

(unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden

soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechts-

mittel unzulässig.“

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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