Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 StR 390/11
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Gründe
Mit Schreiben vom 2. und 6. November 2011 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 24. Oktober 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1, Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3115 des Kostenverzeichnisses.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 – 1 StR 555/06, und vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05).
Zitierte Vorschriften
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