Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 5 StR 384/12
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. April 2012 mit Beschluss vom 29. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 20. August 2012 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung (vgl. dazu BVerfG NJW 2012, 2334). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Umstände, die eine Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung geboten hätten, lagen nicht vor. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verstoßen weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen sonstige grundrechtsgleiche Rechte oder Menschenrechte.
Zitierte Vorschriften
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