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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.09.2026 – 5 StR 352/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100926B5STR352.26.0

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Januar 2026 wird mit der Klarstellung verworfen, dass die in der Slowakei erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben

a) im Schuldspruch in den Fällen II.12 und 13 der Urteilsgründe mit den Feststellungen,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II.7 verhängten Einzelstrafe,

c) im Gesamtstrafenausspruch und

d) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 312.186,52 Euro übersteigt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten M. und H. - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen (M. ) und in sechs Fällen (H. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (M. ) und vier Jahren und zwei Monaten (H. ) verurteilt. Es hat zudem Einziehungsentscheidungen getroffen und betreffend H. den Anrechnungsmaßstab für in „Tschechien“ vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die Revision des Angeklagte H. führt allein zur Klarstellung der nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB angeordneten Anrechnungsentscheidung, dass diese die in der Slowakei erlittene Auslieferungshaft betrifft; soweit das Landgericht „Tschechien“ angeführt hat, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen.

Randnummer 3

2. Die Verurteilung des Angeklagten M. hält in den Fällen II.12 und 13 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Randnummer 4

Nach den Feststellungen erteilte der Angeklagte im Fall II.12 den Auftrag für den Diebstahl eines Fahrzeugs, nahm dieses nach Verbringung am Zielort entgegen und übergab es an seine Auftraggeber. Im Fall II.13 öffnete der Angeklagte zwei verschlossene Pkw mit einem Spezialwerkzeug und übergab sie zum Transport an Fahrer. In Polen nahm er die Fahrzeuge wieder entgegen und händigte sie an seine Auftraggeber aus.

Randnummer 5

Dies wird durch die Beweiswürdigung nicht getragen. Die Ausführungen der Strafkammer beschränken sich zu Fall II.12 auf die Überzeugung des Landgerichts, die Tat sei der „anklagegegenständlichen Bande zuzuschreiben“ und zu Fall II.13 darauf, dass die entwendeten Fahrzeuge in das „Bandenprofil“ passten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat indes unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15 Rn. 7 mwN).

Randnummer 6

3. Die der Verurteilung in den Fällen II.10 und II.11 zugrundeliegende Beweiswürdigung ist hingegen nicht zu beanstanden. In beiden Fällen hat das Landgericht seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des M. auf Fotos eines Geschwindigkeitsmessgerätes gestützt, die den Angeklagten in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den Tatorten zeigen. Die Strafkammer war nicht etwa gehalten, in den Urteilsgründen die Identifizierung des M. anhand von erkennbaren individuellen Merkmalen näher darzulegen.

Randnummer 7

Denn sie hat in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Der Senat hat mithin aus eigener Anschauung beurteilen können, dass diese als Grundlage einer Identifizierung tauglich gewesen sind (vgl. zu Radarfotos: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 267 Rn. 10).

Randnummer 8

4. Der den Angeklagten M. betreffende Strafausspruch zu Fall II.7 kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 244a Abs. 2 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre) lediglich mit allgemeinen Strafzumessungserwägungen abgelehnt und den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB anschließend nach den §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis sieben Jahre und sechs Monate) verschoben. Den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe hat die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft.

Randnummer 9

Denn ist nach der Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in die weitere Prüfung gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes verschobenen Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zur Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52 mwN).

Randnummer 10

Da der vom Landgericht zudem ohne nähere Prüfung (vgl. zur Darlegung des für angemessen gehaltenen Strafrahmens BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 4 StR 488/22, NStZ-RR 2023, 181; vom 3. Juni 2026 - 5 StR 176/26, NStZ-RR 2026, 237) gewählte Strafrahmen für den Angeklagten jedenfalls in der Strafobergrenze ungünstiger ist als derjenige des § 244a Abs. 2 StGB, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Randnummer 11

5. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.12 und 13 sowie der Einzelstrafe im Fall II.7 entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.

Randnummer 12

Die Höhe der vom Landgericht angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat unter Korrektur eines Rechenfehlers (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) sowie des Wegfalls der in den Fällen II.12 und 13 eingezogenen Teilbeträge neu festgesetzt.

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