Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – 5 StR 339/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2021
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Bestimmens eines Minderjährigen zum Fördern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Bestimmens eines Minderjährigen zum Fördern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) im Strafausspruch bezüglich der für Fall III.4 verhängten Einzelstrafe aufgehoben, diese entfällt;
c) in der Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.110 Euro angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über
Jahren, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre und sechs Monate sowie zweimal zwei Jahre und drei Monate). Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
I. Der Schuldspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat festgestellt (vgl. UA S. 24): „Anlässlich des
Treffens auf der Shell-Tankstelle [am 18. Juli 2020 zwecks Über-
gabe eines weiteren Kilogramms Marihuana] übergab D.
dem H. zunächst Bargeld i.H.v. € 5.400,00 als Kaufpreis für
das zwischen Ende Mai und Mitte Juni erworbene Kilogramm
Marihuana“. Ausgehend hiervon hat es sich für den Angeklagten
bei den Fällen unter II.2 und II.4 der Urteilsgründe um eine ein-
heitliche Tat gehandelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom
10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1). Der Senat wird den
Schuldspruch entsprechend ändern können. Die Vorschrift des
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der geständige An-
geklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen
können.
II. Die Änderung des Schuldspruchs muss zum Wegfall der im
Fall unter II.4 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten führen. Angesichts der im Fall un-
ter II.3 der Urteilsgründe verhängten (Einsatz-) Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten und des von der konkur-
renzrechtlichen Bewertung der übrigen Fälle unabhängigen Un-
rechtsgehalts wird der Ausspruch über die äußerst milde
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten
Bestand haben können …
III. Auch der Einziehungsausspruch ist nicht frei von Rechtsfeh-
lern …
Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass der Angeklagte
durch den Verkauf an A. nicht den üblichen Kauf-
preis von 6,40 Euro je Gramm erzielte, sondern für 12,5 Gramm
Marihuana nur 70 Euro statt 80 Euro (vgl. UA S. 18), so dass der
Wert der Taterträge sich insgesamt lediglich auf 13.110 Euro
statt auf 13.120 Euro belief. Der Senat wird den Einziehungsbe-
trag entsprechend herabsetzen können.
Dem tritt der Senat bei. Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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