Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 5 StR 329/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:061026B5STR329.26.0
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2026 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht die Feststellung zur Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener materieller Schäden ausgesprochen hat. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Antrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen wegen zahlreicher Taten des - teils schweren - sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt hat, alle bereits entstandenen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7 mwN). Der Senat hat von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision besteht kein Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Gericke | | Mosbacher | | Köhler
| RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | Werner |
| Gericke | | |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 329/26 entschieden?“