Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2020 – 5 StR 271/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Nebenklägers betreffend den Senatsbeschluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
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