Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – 5 StR 263/10
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben.
G r ü n d e
Gründe
Randnummer 1
Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 war daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 StPO).
Zitierte Vorschriften
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