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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – 5 StR 263/10

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 war daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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