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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – 5 StR 246/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis i) und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen sechs Fällen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Randnummer 2

Zur Beanstandung der Revision, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten für die sechs Fälle des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften sei unzureichend begründet, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler

ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 a bis i zu

kurzzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Die vom

Landgericht hierfür gegebene Begründung ist floskelhaft knapp

und zeigt nicht, weshalb die Strafen unerlässlich sein sollen.

Das durchaus überschaubare Unrecht der abgeurteilten Taten

kann die Annahme eines für sich selbst sprechenden und des-

halb nicht näher begründungsbedürftigen Evidenzerlebnisses

nicht rechtfertigen. Die nur schlagwortartig angeführten Erwä-

gungen auf UA S. 19 lassen zudem besorgen, dass das Land-

gericht für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB stets kurze Frei-

heitsstrafen für angezeigt erachtet. Dies wäre indessen rechtsir-

rig (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 47 Rdnr. 6a). Hinzu kommt, dass

der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung

getreten ist. Auf diesen wertungsmäßig belangvollen Umstand

(vgl. Fischer, aaO Rdnr. 11) ist das Landgericht bei seinen Aus-

führungen zu § 47 StGB nicht eingegangen, obschon dies

rechtlich geboten gewesen wäre. Der Fortfall der vorgenannten

Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs nach sich.“

Randnummer 3

Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Da es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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