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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 5 StR 241/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR241.26.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Randnummer 3

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in beiden Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinne sowie durch entsprechende Bezugnahme bei der Gesamtstrafenbildung zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „es sich um ein relativ langes, vielaktiges Geschehen handelte, bei dem er jederzeit seinen Entschluss hätte aufgeben können, dies jedoch nicht getan hat.“ Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der jeweiligen Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 - 5 StR 483/24 mwN).

Randnummer 4

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener | | Gericke | | Köhler

| Resch | | von Häfen |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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