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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 202/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 19 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht form-

gerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist.

Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift

nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern „i.V.“

für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet

worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befug-

nisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss

vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19). Anhaltspunkte dafür, dass

der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidi-

gers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom

12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklag-

ten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH aaO; Be-

schluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19). Schlussend-

lich ergab sich auch aus der ursprünglichen Mandatierung als

Wahlverteidiger keine Befugnis zur Erteilung einer Untervoll-

macht; denn die Vollmacht des Wahlverteidigers erlischt mit der

Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflicht-

verteidiger (vgl. Senat aaO).

Randnummer 3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Randnummer 4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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