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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – 5 StR 539/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2019 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das am 9. August 2019 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit (am selben Tag bei Gericht eingegangenem) Schriftsatz vom 10. September 2019 Revision eingelegt

und Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt. Beide Rechtsbehelfe erweisen sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist un-

zulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1

StPO nicht vorträgt, wann er vom Wegfall des Hindernisses

Kenntnis erhalten hat, ihm also bekannt geworden ist, dass kein

Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist. Mitgeteilt

wird allein der Tag, an dem der Verteidiger durch Erhalt einer

Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk von der Versäumung

der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat, nämlich der 4. Sep-

tember 2019 (vgl. SA Bd. III Bl. 209). Maßgeblich ist jedoch die

Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst (vgl. BGH,

Beschluss vom 17. November 1998 – 1 StR 552/98, BGHR

StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2). Ihm ist am 30. August 2019

(Freitag) eine Urteilsabschrift übersandt worden (vgl. SA Bd. III

Bl. 177). Angesichts der üblichen Postlaufzeiten in einer Groß-

stadt ist es nicht ausgeschlossen, dass er diese Abschrift be-

reits am 31. August oder 2. September 2019 erhalten hat, so

dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. September 2019

nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt

worden wäre.

Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag – und damit auch

die Revision – nicht von dem beigeordneten Verteidiger

Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden,

sondern „für“ diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei

keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner

als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53

Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Ange-

klagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. De-

zember 2015 – 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 – 3

StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186).

Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1

StPO und mangels Einlegung durch den beigeordneten Vertei-

diger, dessen allgemeinen Vertreter oder einen sonstigen Be-

vollmächtigten unzulässig.“

Randnummer 2

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vollmacht des gewählten Verteidigers mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990 – 4 StR 457/90, NStZ 1991, 94).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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