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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 – 5 StR 174/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe eines Geldbetrages von 227.000 Euro angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 232.750 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen jeweils in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die nicht ausgeführte Formalrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Randnummer 3

2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler ergeben. Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat Bestand.

Randnummer 4

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf hingegen der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. […] Aus den Darlegungen zum minder schweren Fall

(UA S. 12) und zur Einziehungsentscheidung (UA S. 15) ergibt

sich […], dass das Landgericht im Fall ll.1 […] eine Gesamt-

menge von 30,5 Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat.

Dementsprechend hat das Landgericht nach Abzug der (zuguns-

ten des Angeklagten gerundeten) für den Eigenkonsum

bestimmten Menge von 550 Gramm Marihuana (rechnerisch:

78 Wochen [eineinhalb Jahre] zu jeweils sieben Gramm

[UA S. 3, 12] = 546 Gramm Marihuana) zutreffend eine Über-

schreitung der nichtgeringen Menge um das 78-fache angenom-

men (UA S. 12).

Bei der Berechnung des lediglich am Einkaufspreis ausgerichte-

ten Wertersatzes nach § 73c Satz 1 StGB (UA S. 15) hat es je-

doch versäumt, den auf die Menge des Eigenkonsums fallenden

Betrag von 3.575 Euro in Abzug zu bringen. Deshalb ergibt sich

hier ein Einziehungsbetrag von lediglich 194.675 Euro.

2. In den Fällen 11.2, 11.3 und 11.5 der Urteilsgründe hat das

Landgericht den Eigenkonsum des Angeklagten auf 50 Gramm

(Fall II.2; UA S. 13), 100 Gramm (Fall II.3; UA S. 13) und

200 Gramm Marihuana (Fall II.5; UA S. 14) geschätzt und hierauf

gestützt jeweils zutreffend ein Übersteigen der nichtgeringen

Menge um das Eineinhalbfache („geringfügig“; Fall II.2), um das

Vierfache (Fall II.3) und um das Fünffache (Fall II.5) festgestellt.

Bei der Berechnung des Wertersatzes hat es jedoch versäumt,

die auf die geschätzten Mengen jeweils entfallenden Beträge von

325 Euro (Fall II.2), 650 Euro (Fall II.3) und 1.200 Euro (Fall II.5)

in Abzug zu bringen. Danach ergeben sich Einziehungsbeträge

von lediglich 6.175 Euro (Fall II.2), 12.350 Euro (Fall II.3) und

13.800 Euro (Fall II.5).

3. Der in der Urteilsformel ausgewiesene Einziehungsbetrag ist

daher um insgesamt 5.750 Euro auf 227.000 Euro herabzuset-

zen.“

Randnummer 5

Dem schließt sich der Senat an.

Randnummer 6

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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