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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 152/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 in der Weise abgeändert, dass der Adhäsionsausspruch

a) unter Ziffer 4 folgende Fassung erhält:

„Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Taten vom 1. und 8. Oktober 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.“,

b) dahin ergänzt wird, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

„Die Adhäsionsentscheidung kann nur teilweise Bestand haben.

Der Angeklagte hat die von der Adhäsionsklägerin geltend ge-

machten Ansprüche gemäß § 406 Abs. 2 StPO anerkannt (vgl.

UA S. 3, 32; Protokollband Bl. 20). Freilich entbindet sein in der

Hauptverhandlung erklärtes Anerkenntnis das Tatgericht nicht

von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Senat,

Beschluss vom 19. Februar 2019 – 5 StR 53/19, juris Rdnr. 3).

Ausgehend hiervon ist die Feststellung, dass der Angeklagte

sich verpflichtet, der Adhäsionsklägerin auch sämtliche bereits

entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aus den

zur Aburteilung gelangten Taten zu ersetzen, rechtsfehlerhaft.

Insoweit mangelt es der Feststellungsklage an dem erforderli-

chen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Ap-

ril 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196). Weder durch die

Urteilsfeststellungen noch durch die den Adhäsionsantrag be-

gründenden Schriftsätze (Sonderband Adhäsion Bl. 1 bis 8, 11

bis 18) wird belegt, welche über die geltend gemachten

Schmerzensgeldansprüche hinausgehenden Schäden bereits

entstanden sind und weshalb die Adhäsionsklägerin nicht in der

Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 19. September 2017 – 1 StR 365/17, juris Rdnr. 3; und

vom 6. April 2017 – 3 StR 542/16, juris Rdnr. 8).

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei und ändert den Adhäsionsausspruch entsprechend ab.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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