Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2022 – 5 ARs 31/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS31.22.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener | | Gericke | | Köhler
| Resch | | von Häfen |
Zitierte Vorschriften
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