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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – 4 StR 661/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember

Randnummer 2007

ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der

Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsnieder-

schrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im

Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbeleh-

rung nebst zusätzlicher Belehrung für den Fall einer Urteilsab-

sprache erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmit-

tels gegen das Urteil verzichten (Protokollband, Sitzungspro-

tokoll vom 22. Juni 2007, S. 11). Diese Erklärung wurde ge-

mäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt

an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grund-

sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder

sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; Senatsbeschluss

vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH, Beschluss vom

7. November 2007 - 1 StR 529/07; Meyer-Goßner, StPO,

50. Aufl., § 302 Rdn. 21; jew. m.w.N.). Der Angeklagte hat

nachweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, dass er die Beleh-

rung verstanden hat. In seiner Revisionsrechtfertigung führt er

aus, dass er aus Angst, nach der Urteilsverkündung nicht aus

der Haft entlassen zu werden, erklärt habe, gegen das Urteil

keine Revision einlegen zu wollen. Der Angeklagte - wie auch

sein damaliger Verteidiger - waren mit der gerichtlichen Ver-

fahrensweise und dem ergangenen Urteil einverstanden und

haben deshalb auf Rechtsmittel verzichtet. Bereits nach den

Schlussvorträgen bedankte sich der Angeklagte bei dem Ge-

richt (Protokollband, Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2007,

S. 10). Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, dass er

nach dem erklärten Rechtsmittelverzicht keine Möglichkeit

mehr habe, gegen das Urteil vorzugehen, ist damit widerlegt.

Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Mög-

lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl.

BGH NStZ 1984, 181; 329)."

Dem tritt der Senat bei.

Kuckein Athing Solin-Stojanović

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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