Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2000 – 4 StR 606/99
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November 1999 hierzu ausgeführt:
"Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten
von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit
ausgegangen. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen, daß sie gleichwohl auch unter Heranziehung dieses
vertypten Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis
7 jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
verneint und im Fall 4 einen besonders schweren Fall ange-
nommen hat. Indessen läßt das Urteil nicht erkennen, daß die
Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenver-
schiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Begründung, mit der dem nicht
vorbestraften Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit ermes-
sensfehlerfrei versagt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch
insgesamt auf diesem Rechtsfehler beruht".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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