Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 StR 59/24
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR59.24.0
- Normenkette
- § 302 Abs 1 StPO, § 333 StPO, §§ 333ff StPO, § 347 StPO
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 10. April 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht am 20. Februar 2024 erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 347 Rn. 6). Der Senatsbeschluss ist somit – auch wenn der vom Verteidiger beanstandete „Fehler in der Weiterleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt – unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilweise unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).
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