Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2022 – 4 StR 53/22
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juli 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird und von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch im Übrigen abgesehen wird. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Juli 2022.
Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 22. Juni 2022 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Die von dem Verurteilten in der Revisionsinstanz angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es nicht, weil eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen nicht besteht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch für Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, JR 2015, 92, 93 Rn. 14 ff. mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
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