Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – 4 StR 503/09
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 13. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB (Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung) im Fall II. 2. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es ledig-
lich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenver-
kehr entgegenkam (UA S. 14). Dies genügt indes nicht, um ei-
ne konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu be-
gründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Be-
schreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tat-
handlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende la-
tente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten
Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Si-
tuation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung
aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen
ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so
stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zu-
fall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat
NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Fest-
stellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne
des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit
anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte
Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße ent-
gegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch
nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war
es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall"
(vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur
vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit
dem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genom-
men nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c
StGB annehmen zu können".
b) Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB hat daher keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
Die neu erkennende Strafkammer wird angesichts der Trinkmengenangaben des Angeklagten zu prüfen haben, ob dieser sich im Fall II. 2. der Urteilsgründe der versuchten Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht hat. Sollte der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße eingefahren und dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen haben, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ("Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination") scheidet hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vorsieht (OLG Düsseldorf NZV 1994, 486; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315c Rdn. 46).
Zitierte Vorschriften
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