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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2006 – 4 StR 493/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Thorsten M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

Randnummer 2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist - soweit sie den Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen betrifft - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Zum einen ist der Vollstreckungsstand der einbezogenen

Verurteilung im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Die Einbe-

ziehung legt es jedoch nahe, dass die Geldstrafe zum Urteils-

zeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder verjährt war.

Zum anderen entfaltete der Erlass des Strafbefehls vom

7. September 2004 eine Zäsurwirkung hinsichtlich der zeitlich

nachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der für die Sachbe-

schädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 verhängten

Geldstrafe war damit nicht möglich (Schönke/Schröder-Stree

StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 14). Vielmehr war für die Taten Zif-

fern II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und

10. März 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung

der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004

zu bilden und im Hinblick auf die Sachbeschädigung vom

11. bzw. 12. September 2004 eine selbständige Einzelstrafe

zu verhängen.

Der Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben

und ist aufzuheben. Die Überprüfung des Vollstreckungsstan-

des betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und

die Bildung der zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbständiger

Einzelstrafe können im Beschlussverfahren durch das nach

§ 462 a StPO zuständige Gericht durchgeführt werden (§§ 354

Abs. 1 b Satz 1, 460 StPO)."

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an.

Randnummer 4

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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